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Satzung


Inhaltsübersicht

§ 1 Name, Sitz
§ 2 Zweck
§ 3 Eintritt von Mitgliedern
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedsbeiträge
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Vorstand
§ 9 Zuständigkeit des Vorstands
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
§ 12 Mitgliederversammlung
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 15 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
§ 16 Ausschüsse
§ 17 Auflösung des Vereins
 

§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen "Arbeitsgemeinschaft Rechtsanwälte im Medizinrecht". Er wird in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name "Arbeitsgemeinschaft Rechtsanwälte im Medizinrecht e .V". Der Verein hat seinen Sitz in Neuss.

§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Zusammenarbeit und die medizinrechtliche Weiterbildung der Mitglieder, die Mitwirkung an der Entwicklung des Arzt- und Patientenrechts und die Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel der Verbesserung des Arzt-Patienten-Verhältnisses.

§ 3 Eintritt von Mitgliedern

1. Ordentliches Mitglied kann jeder Rechtsanwalt werden, der bei einem in der Europäischen Gemeinschaft zugelassen ist und nach der Zulassung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Medizinrechts nachhaltig tätig gewesen ist.

2. Außerordentliche Mitglieder können Volljuristen, Ärzte, Körperschaften des öffentlichen Rechts und juristische Personen werden.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag des Bewerbers nach freiem Ermessen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist.

3. Wenn ein Mitglied schuldhaft die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung muß der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

4. Der Beschluß des Vorstandes auf Ausschluß eines Mitgliedes ist schriftlich mit Begründung dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluß kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses bei dem Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen zweier Monate nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluß entscheidet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.

2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Zweck des Vereins entsprechend für eine gegenseitige Information der anderen Vereinsmitglieder über die Geschäftsstelle zu sorgen, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu zahlen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus

a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) zwei weiteren Mitgliedern

2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Bei Verfügungen, die einen Betrag von DM 1.000,-- überschreiten, ist die Zustimmung zweier Vorstandsmitglieder erforderlich.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Entwurf des Haushaltsplanes, Erstellung des Jahresberichtes,
d) Öffentlichkeitsarbeit.

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes in seinem Amt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft in dem Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger wählen.

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von drei Wochen soll eingehalten werden.

2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.

3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.

§ 12 Mitgliederversammlung

1. Jedes ordentliche Vereinsmitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes,
b) Festsetzung der Aufnahmebeiträge, Mitgliedsbeiträge und Umlagen,
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
d) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
e) Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die
Einberufung der Mitgliederversammlung kann zusätzlich auch durch Veröffentlichung in der "Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW)" und der Zeitschrift "Medizinrecht" erfolgen.

2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 15 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Für die Wahl des ersten Vorsitzenden wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter.

2. Die Wahl der Vorstandsmitglieder muß schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt haben.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 1/10 der ordentlichen Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 8 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

4. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 90 % der Anwesenden erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann ebenfalls mit einer Mehrheit von 90 % der Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen und Vereinsauflösung können nur nach Ankündigung in der Einladung beschlossen werden.

5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Schriftführer wird für jede Versammlung von dem Versammlungsleiter bestimmt.

§ 16 Ausschüsse

Vorstand und Mitgliederversammlung können Ausschüsse zur Vorbereitung von Symposien, Fortbildungsveranstaltungen und ähnlichen, dem Verein
szweck dienenden Aufgaben berufen. Diese Ausschüsse können aus höchstens sieben Mitglieder bestehen. Über die Sitzungen der Ausschüsse sind Protokolle zu führen und dem Vorstand zuzuleiten. Beschlüsse der Ausschüsse bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand.

§ 17 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorstand Liquidator des Vereins.

3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an den Deutschen AnwaltVerein.

4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
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